Schornsteinfegermeister für Worpswede und Lilienthal, Gebäudeenergieberater im Handwerk.

Wir stehen für:

- Einsatz von TÜV geprüften Mess- und Arbeitsgeräten
- Terminflexibilität
- Produktneutrale Beratung
- Zuverlässige Arbeitsausführung
- Fachpersonal - durch ständige Weiterbildung

Dienstleistungen:

Prüfungen- und Begutachtungen von:

- Feuerungsanlagen
- Abgasleitungen
- Schornsteinen
- Schornsteinaufsätze
- Verbindungsstücke
- Zu- und Ablufteinrichtungen
- Schornsteinkameraeinsatz
- Feuchtigkeitsprobleme

Reinigen von:

- Kaminöfen, Kachelöfen
- Schornsteinen
- Abgasanlagen
- Abgasleitungen
- Zu- und Ablufteinrichtungen
- Verbindungsstücke (Ofenrohre) und Abgaskanäle

Messtechnik:

- Immissionsschutzmessungen (mit TÜV geprüften Messgeräten an Feuerstätten für feste, flüssige u. gasförmige Brennstoffe)
- Abgasverluste ermitteln
- Kohlenmonoxidmessungen
- Abgaswegeüberprüfungen
- Holzfeuchte ermitteln

Beratungen:

- Vermeidung von Rauchbelästigungen
- Energieberatungen (Verbrauchs- und Bedarfsausweise erstellen)
- Brennstofflagerungen
- Einsatz von festen Brennstoffen
- Dohlen- und Insektenprobleme

Aktuelle Kundeninformationen:

Übergangsregeln für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

(1. Bundesimmissionschutzverordnung vom 22. März 2010)

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,

2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann

1. Durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder

2. Durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmung der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.

Kann der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31.12.2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typenschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemmission nach dem Stand der Technik (z.B. Staubfilter) nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

Datum auf dem Typenschild oder Errichtung der Feuerstätte

Zeitpunkt der Nachrüstung

oder

Außerbetriebnahme

Bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis

31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis

31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis

Einschließlich

21.03.2010

31.12.2024


Die Anforderungen gelten nicht für: 1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennleistung unter 15 Kilowatt; 2. Offene Kamine (nach §2 Nummer 12); 3. Grundöfen nach (§2 Nummer 13); 4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt; 5. Einzelfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Beratung durch den Schornsteinfeger

Für alle Betreiber gilt, dass bis zum 31.12.2014 eine Beratung durch den Schornsteinfeger durchzuführen ist. Folgende Punkte müssen angesprochen werden.

- Die richtige Bedienung der Feuerstätte
- Die ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes
- Der Umgang mit festen Brennstoffen

Zusätzliche und wiederkehrende Prüfungen sind:

Der Bez. Schornsteinfegermeister/Bevollmächtigter Bez.-Schornsteinfeger oder dessen Beauftragter stellen die Holzfeuchte und den technischen Zustand der Feuerstätte(n) fest.


Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Ihr Schornsteinfeger Kai-Christian Henning



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