(1. Bundesimmissionschutzverordnung vom 22. März 2010)
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
1. Durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
2. Durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmung der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.
Kann der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31.12.2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typenschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemmission nach dem Stand der Technik (z.B. Staubfilter) nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:
Datum auf dem Typenschild oder Errichtung der Feuerstätte |
Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
Bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar |
31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 |
31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 |
31.12.2020 |
01.01.1995 bis Einschließlich 21.03.2010 |
31.12.2024 |
Beratung durch den Schornsteinfeger
Für alle Betreiber gilt, dass bis zum 31.12.2014 eine Beratung durch den Schornsteinfeger durchzuführen ist. Folgende Punkte müssen angesprochen werden.
- Die richtige Bedienung der Feuerstätte
- Die ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes
- Der Umgang mit festen Brennstoffen
Zusätzliche und wiederkehrende Prüfungen sind:
Der Bez. Schornsteinfegermeister/Bevollmächtigter Bez.-Schornsteinfeger oder dessen Beauftragter stellen die Holzfeuchte und den technischen Zustand der Feuerstätte(n) fest.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Ihr Schornsteinfeger Kai-Christian Henning